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Kostenansprüche von Gläubigern und Inkassofirmen


"Mahngebühr, Gerichtskosten, Nachnahmegebühr, Bearbeitungskosten, Kontoführungsgebühren, Stundungsgebühr, Portoauslagen, Detektivkosten ... "

Neben der ursprünglichen Hauptforderung stellen Gläubiger Schuldnern oft eine wahre Flut von Nebenkosten in Rechnung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Inkassounternehmen eingeschaltet sind. Der Schuldner hat zwar grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der durch die Nichtzahlung entstanden ist. Viele dieser Nebenkosten sind jedoch "Fantasiegebühren" und müssen nicht gezahlt werden.

Betroffene sollten immer eine aufgeschlüsselte Forderungsaufstellung verlangen, in der die Nebenkosten im einzelnen aufgeführt sind. Diese Forderungsaufstellung sollte dann einem Rechtsanwalt, einer Schuldnerberatungsstelle oder der Verbraucherberatung zur Prüfung vorgelegt werden.

1. Kostenansprüche des Gläubigers


Treibt ein Gläubiger seine Forderung selbst ein, darf er dem Schuldner nur die entstandenen Material- und Portokosten, nicht aber Kosten für Personal in Rechnung stellen. Ein Mahnschreiben darf daher einschließlich Porto nicht mehr als 2,50 Euro kosten, zusätzliche Bearbeitungsgebühren sind nicht zulässig.

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er trotz einer Mahnung des Gläubigers nicht zahlt. Als Mahnung gilt jede eindeutige Zahlungsaufforderung, z.B. „Bitte zahlen Sie innerhalb von 2 Wochen“. Ein Gläubiger muss nicht extra mahnen, wenn sich der Zahlungstermin nach dem Kalender bestimmen lässt, z.B. wenn auf einer Rechnung vermerkt ist: „Zahlbar 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung“. Seit 1.1.2002 gilt außerdem: Der Schuldner gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung – der Tag des Rechnungseingangs wird nicht mitgezählt – automatisch in Verzug, wenn hierauf in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde und wenn der Gläubiger, falls erforderlich, den Rechnungszugang nachweisen kann. Fordert der Gläubiger den Schuldner nach Ablauf des Zahlungstermins zur Zahlung auf, kann er für dieses Schreiben Material- und Portokosten verlangen.

Ermittlungskosten, also Ko­sten für Anfra­gen bei Einwoh­nermelde- oder Postämtern zur An­schrif­ten­er­mittlung, dürfen nur in Höhe der von diesen Stellen erhobenen Gebühren (ungefähr 2,50 bis 5 Euro) verlangt werden und nur, wenn tatsächlich ein Anlass zur Anschriftenermittlung (z. B. wegen Umzugs) bestanden hat. Detektiv­kosten sind nur in seltenen, begründe­ten Einzel­fällen zu überneh­men.

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2. Kostenansprüche der Inkassobüros


Sehr unübersichtlich wird die Rechtslage, wenn es um die Kostenansprüche von Inkassounternehmen geht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 1.12.1993 (AZ: 5 U 68/93) ist die Forderung von Inkassokosten immer dann unberechtigt, wenn Gläubiger, anstatt ihr Geld gerichtlich mit Vollstreckungsbescheid oder Urteil geltend zu machen, ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben des Geldes beauftragen. Andere Gerichte haben in dieser Frage allerdings auch zugunsten der Inkassobüros entschieden.

Inkassokosten nie ungeprüft akzeptieren! Fachkundige Beratung in diesen Fragen erhalten Schuldner bei Rechtsanwälten, Schuldnerberatungsstellen und der Verbraucherberatung.

Wenn der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil erwirkt und erfolglos vollstreckt hat, darf er ein Inkassobüro mit der weiteren Beitreibung beauftragen. Inkassobüros dürfen maximal die Gebühren verlangen, die ein Rechtsanwalt für dieselben Tätigkeiten erhält.

Über die Höhe der zulässigen Inkassogebühren erteilen Rechtsanwälte, Schuldnerberatungsstellen und die Verbraucherberatung Auskunft.

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3. Inkassokosten im rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid


Hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt und in diesem Bescheid auch Inkassokosten aufgeführt, muss der Schuldner zahlen, auch wenn es sich um unberechtigte Kostenansprüche handelt. Denn ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil sind bindend und nur in seltenen Ausnahmefällen angreifbar.

Jeder Schuldner muss daher frühzeitig, vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides, geltend gemachte Inkassokosten prüfen lassen und diese ggf. abwehren (z. B. durch Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid). Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und die Verbraucherberatung helfen dabei.

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4. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten


Wenn der Gläubiger wegen einer berechtigten Forderung einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid beantragt oder eine Klage erhebt, ist die Rechtslage bezüglich der Kosten eindeutig: Der Schuldner hat dem Gläubiger die Gerichts- und auch die Anwaltskosten zu erstatten. Ebenso hat der Schuldner dann die Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung u.a.) zu zahlen.

Der Schuldner hat aber nur die Kosten für "notwendige" Vollstreckungsmaßnahmen zu tragen. "Notwendigkeit" ist gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung zumindest geringe Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Gläubiger aber den Gerichtsvollzieher alle drei Monate zum Schuldner schickt, obwohl er aus den vorangegangenen Vollstreckungsversuchen weiß, dass der Schuldner nicht zahlen kann, braucht der die Kosten für diese Gerichtsvollziehertätigkeiten nicht zu zahlen. Hier soll lediglich auf den Schuldner Druck ausgeübt werden.

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