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Häufig gestellte Fragen

Muss ich mein ganzes Einkommen für die Schuldenzahlungeneinsetzen?

Antwort:
Nein. Viele Schuldner/innen zahlen jedoch aus Angst oder Unwissenheit zu viel und gefährden dadurch ihren Lebensunterhalt (Miete, Haushaltsenergie, Lebensmittel, Telefon), und bringen sich dadurch in noch größere Not. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Schuldner Pfändungsfreigrenzen erlassen. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei mindestens 1.409,99 € (siehe Info „Lohnpfändung/Lohn­abtre­tung“). Auch bei mehreren Pfändungen bleibt das unpfändbare Einkommen unantastbar.

Tipp: Bei Problemen die Ratenzahlungen insgesamt an dem pfändbaren Betrag orientieren. Wenn nichts pfändbar ist, gut überlegen, ob Zahlungen tatsächlich machbar sind, ohne den Lebensunterhalt zu gefährden.

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Darf der Gerichtsvollzieher in meine Wohnung? Was kann er pfänden?

Antwort:
Ja, er darf, und nur er ist dazu berechtigt. Mitarbeiter von Inkassofirmen müssen und sollten Sie nicht in Ihre Wohnung lassen. Der Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher für eine Pfändung beauftragen und die entstehenden Kosten vorstrecken. Gepfändet werden können in der Regel nur Luxusgüter wie z. B. Schmuck, ein neuwertiger PC (der nicht für Erwerbszwecke genutzt wird) oder eine hochwertige HiFi-Anlage. Geschützt sind dagegen z. B. ein einfacher Fernseher, die üblichen Haushaltsgeräte, Kleidung und Wohnungseinrichtung. (siehe Info „Pfändung durch den Gerichtsvollzieher“).

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Haftet mein/e Ehepartner/in für meine Schulden mit?

Antwort:
Nein, nicht automatisch. Es haftet nur der- bzw. diejenige, der/die den Vertrag mit dem Gläubiger abgeschlossen hat. Wer nicht unterschrieben hat, haftet auch nicht. 

Ausnahme: Beim Kauf von Dingen, die klassischerweise gemeinsam genutzt werden (z. B. Wickelkommode oder Schlafzimmereinrichtung) sowie bei Geschäften des täglichen Bedarfs (z. B. Reparatur der Waschmaschine), haftet der/die Ehepartner/in auch ohne Unterschrift mit. Die Mithaftung muss der Gläubiger geltend machen.

Tipp: Oft versuchen Gläubiger, ohne Gegenleistung im Nachhinein per zusätzlicher Unterschrift weitere Mithaftende zu gewinnen. Dies ist nicht nötig – bewahren Sie Ihre Angehörigen davor!

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Kann ich wegen meiner Schulden inhaftiert werden?

Antwort: Grundsätzlich nicht.

Ausnahmen: Wenn Sie sich weigern, die Vermögensauskunft (= Offenlegung der Vermögensverhältnisse) abzugeben. Oder wenn Sie z. B. wegen Betruges oder Unterhaltspflichtverletzung rechtskräftig verurteilt wurden und die Strafauflage nicht erfüllen, oder wenn Sie ein Bußgeld oder eine Geldstrafe nicht bezahlen.

Tipp: Manche Gläubiger schüren die Angst der Schuldner/innen in ihren Mahnschreiben durch ungenaue Formulierungen wie „... drohen Ihnen gerichtliche Maßnahmen bis hin zur Verhaftung“. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Haft droht nur in den bei „Ausnahmen“ genannten Fällen.

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Sind Schulden vererbbar?

Antwort: Nicht, wenn die Erben innerhalb von 6 Wochen nach bekannt werden des überschuldeten Nachlasses das Erbe ausschlagen. Dies muss beim zuständigen Notariat schriftlich erfolgen.

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Darf der Gläubiger oder eine privat von ihm beauftragte Person meine Wohnung betreten?

Antwort: Nein. Notfalls können Sie die Polizei rufen bzw. aufsuchen und wegen Hausfriedensbruch Anzeige erstatten.

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Was ist die Schufa und was bedeutet es, „in der Schufa zu stehen“?

Der Schufa (= Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sind die meisten Kreditinstitute und Versandhäuser angeschlossen. Hier fließen Informationen aller Mitglieder über die Bonität ihrer Kunden zusammen. So genannte Negativmerkmale (z. B. Kreditkündigung, Abgabe der Vermögensauskunft bzw. einer früheren eidesstattlichen Versicherung) führen dazu, dass Sie bis zu deren Bereinigung von den angeschlossenen Firmen keinen Kredit mehr bekommen. So sehr dies auch viele Überschuldete als Makel empfinden, hilft es doch, eine weitere Zuspitzung ihrer Verschuldungssituation zu verhindern, und es schützt die Gläubiger vor vorhersehbaren Verlusten.

Eine kostenlose Auskunft über alle bei ihr zur jeweiligen Person gespeicherten Daten muss die Schufa (und andere, ähnliche Organisationen) einmal jährlich auf Antrag kostenlos erteilen.

Das Antragsformular finden Sie im Internet unter
https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3_1

Achten Sie unbedingt darauf, die kostenlose Datenauskunft nach §34 BDSG zu bestellen. Die Schufa-Bonitätsauskunft ist kostenpflichtig!

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Habe ich einen Anspruch auf ein Guthabengirokonto?

Antwort: Grundsätzlich ja. Seit 19.06.2016 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos für alle, die über kein nutzbares kein Girokonto verfügen.

Mehr Informationen zum Basiskonto finden Sie hier

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Kann mein Arbeitgeber mir wegen einer Lohnpfändung kündigen?

Antwort: Nein – grundsätzlich geht das nicht. Während der Probezeit kann jedoch beidseitig ohne Angabe von Gründen kurzfristig gekündigt werden. Was mehr zählt als eine Lohnpfändung, ist meist, wie weit der Arbeitgeber mit Ihren Arbeitsleistungen zufrieden ist und ob Sie sich um eine Regelung Ihrer Schulden z. B. über die Schuldnerberatung bemühen. Für Fragen des Arbeitgebers z. B. zum Thema Lohnpfändung steht die Schuldnerberatung ebenfalls unter der unten genannten Telefonnummer zur Verfügung.

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Muss ich Anwalts- und Prozesskosten selbst bezahlen?

Antwort: Wenn Sie Rat bei einem Anwalt benötigen oder ggf. einen Prozess führen wollen, jedoch die Kosten hierfür aus Ihrem Einkommen nicht aufbringen können, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe beantragen. Hierzu wenden Sie sich an die Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts. Klären Sie die Kostenfrage immer im Voraus!

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Ist Schuldnerberatung kostenfrei? Was geschieht dort mit meinen Daten?

Antwort: Seriöse Schuldnerberatung, wie sie z. B. von kirchlichen und öffentlichen Stellen angeboten wird, ist immer kostenfrei. Die Berater/innen erwarten jedoch Ihre aktive Zusammenarbeit. Ihre Daten werden ohne Ihr Einverständnis nicht an andere Stellen oder Personen übermittelt – die Mitarbeiter/innen unterliegen der Schweigepflicht.

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Was kann ich tun, um die Wartezeit bis zu einer weiterführenden Beratung bei der Schuldnerberatung zu überbrücken?

  • Prüfen Sie, auf welche Ausgaben Sie verzichten können.
  • Machen Sie keine zusätzlichen Schulden.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre existenziellen Verpflichtungen wie Miete, Strom, Gas, ggf. auch Telefon, bezahlt werden. Diese Zahlungen haben Vorrang vor der Schuldentilgung (siehe Info „Miet- und Energieschulden“).
  • Lassen Sie Ihr Girokonto nicht weiter ins Minus rutschen.
  • Fallen Sie nicht auf Werbung herein, die Ihnen einen Sofortkredit oder eine schnelle Schuldenregulierung verspricht. Dies sind in aller Regel leere Versprechungen. Oft stehen Sie nach Zahlung eines unangemessenen Honorars oder Vermittlung überteuerter Verträge schlechter da als vorher.
  • Wenn Sie erwägen, z. B. einen Kredit durch geliehenes Geld von Angehörigen und Bekannten umzuschulden, bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung, dass Sie Freundschaften gefährden, falls Sie das Geld später nicht zurückbezahlen können.
  • Werfen Sie keine Post von Ihren Gläubigern weg.
  • Sortieren Sie Ihre Unterlagen und die neu eingehende Post nach Gläubigern, innerhalb dieser nach Datum. Sammeln Sie Ihre Kontoauszüge.
  • Bei dringenden Fragen rufen Sie uns zu unseren Sprechzeiten an.
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