Pfändung durch den Gerichtsvollzieher
Der Besuch des Gerichtsvollziehers ist oft ein besonders unerfreulicher Tiefpunkt der persönlichen Finanzkrise. Trotzdem sollte man bei der Durchsuchung der eigenen Wohnung und anderen Vollstreckungshandlungen einen klaren Kopf bewahren, seine Rechte kennen und auch bedenken, dass fast alle Gerichtsvollzieher korrekt und rücksichtsvoll vorgehen.
- 1. Durchsuchung der Wohnung
- 2. Pfändung in der Wohnung
- 3. Pfändung und Verwertung von Gegenständen
- 4. Unpfändbare Gegenstände
- 5. Auskunftspflicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher?
1. Durchsuchung der Wohnung
Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner im Normalfall nach einer schriftlichen Ankündigung in dessen Wohnung auf. Bei Abwesenheit des Schuldners oder Verweigerung des Zutritts darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung nur gewaltsam öffnen, betreten und durchsuchen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt.
2. Pfändung in der Wohnung
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse der in der Wohnung des Schuldners vorhandenen Gegenstände zu prüfen. Er darf vielmehr vermuten, dass die Gegenstände in der Wohnung, in der der bzw. die Schuldner/in lebt, dem Schuldner auch gehören. Dies gilt auch dann, wenn er bzw. sie die Wohnung nicht allein bewohnt.
Diskussionen mit dem Gerichtsvollzieher über die Eigentumsverhältnisse an einem Gegenstand lohnen daher nur dann, wenn man schriftlich belegen kann, dass die Stereoanlage oder der Videorecorder wirklich einem Dritten gehören.
Bei Ehegatten gilt, dass der Gerichtsvollzieher alle Gegenstände in der ehelichen Wohnung des Schuldners als dem Schuldner gehörig ansehen und damit auch pfänden darf. Ausnahme: Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des nicht schuldenden Ehegatten bestimmt sind.
Mitbewohner können sich vor unberechtigten Pfändungen schützen, indem sie in der gemeinsamen Wohnung getrennte und gekennzeichnete Räume einrichten.
Wird das Eigentum eines Dritten gepfändet, bleibt diesem nur, im Wege einer sogenannten Drittwiderspruchsklage sein Eigentum auf dem Rechtswege zurückzufordern.
3. Pfändung und Verwertung von Gegenständen
Der Gerichtsvollzieher pfändet Gegenstände, indem er sie an sich nimmt (z. B. Geld, Schmuck, Wertpapiere) oder indem er sie zwar zunächst in der Wohnung des Schuldners belässt, sie aber mit einem Pfandsiegel, dem sogenannten "Kuckuck", versieht. Der Gerichtsvollzieher kann auch eine "Taschenpfändung" durchführen. Hierzu kann er den Schuldner, auch gegen dessen Willen, durchsuchen. Ein richterlicher Beschluss muss für eine solche Durchsuchung nicht vorliegen.
Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Der Gerichtsvollzieher schätzt hierzu deren Wert. Er beginnt die Versteigerung mit dem Mindestgebot, das die Hälfte des geschätzten Wertes betragen muss.
Schätzt der Gerichtsvollzieher den Wert deutlich zu niedrig, kann die Schätzung des Gegenstandes durch einen Sachverständigen beantragt werden.
4. Unpfändbare Gegenstände
In § 811 der Zivilprozessordnung sind die unpfändbaren Gegenstände im Einzelnen aufgelistet. So ist z. B. (auch bei einer Taschenpfändung) der Geldbetrag, den der Schuldner zum Lebensunterhalt für sich und seine Familie einschließlich der Miete benötigt, unpfändbar.
Unpfändbar sind weiterhin eine normale Wohnungseinrichtung (Schrank, Bett, Sitzmöglichkeit, Tisch u. a.), die üblichen Haushaltsgeräte (Kühlschrank, Waschmaschine u. a.) sowie die Bekleidung. Nicht pfändbar sind außerdem Radio und Fernsehgerät, wobei der Gläubiger hier allerdings im Wege einer sogenannten "Austauschpfändung" ein wertvolles Gerät durch ein einfacheres ersetzen kann.
Ein PKW ist dann unpfändbar, wenn er zur Berufsausübung (Vertreter, Monteur) oder aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Schwerbehinderung) für den Schuldner unentbehrlich ist.
Der Schuldner kann gegen die unberechtigte Pfändung eines Gegenstandes mit dem Rechtsmittel der "Erinnerung" vorgehen. Diese "Erinnerung" kann formlos beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht werden. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich.
5. Auskunftspflicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher?
Der Gerichtsvollzieher befragt den Schuldner üblicherweise nach dem Arbeitgeber, der Bankverbindung und nach Vermögenswerten. Auf diese Fragen braucht der/die Schuldner/in nicht zu antworten. Er bzw. sie muss dann allerdings damit rechnen, dass der Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Dort muss der/die Schuldner/in dann seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen (siehe Info „Vermögensauskunft“).
Der Gerichtsvollzieher gibt die erhobenen Informationen an den Gläubiger weiter. Erfährt der Gläubiger so z. B. den Arbeitgeber des Schuldners, kann er eine Lohnpfändung beantragen.
Den Pfändungsvorgang hält der Gerichtsvollzieher in einem Pfändungsprotokoll fest. Von diesem Protokoll sollte der Schuldner auch bei erfolglosen Pfändungen immer eine Abschrift beantragen, da diese sogenannte Pfandlosbescheinigung bei Verhandlungen mit anderen Gläubigern eine wichtige Argumentationshilfe darstellt.