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Das Pfändungsschutzkonto


Im Jahr 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) zum Schutz vor Kontopfändungen eingeführt. Am 1. Dezember 2021 traten grundlegende Veränderungen in Kraft, mit denen der Gesetzgeber für Klarstellungen sorgte und die Situation der Betroffenen in vielen Bereichen verbesserte.

1. Grundsätzliches zum P-Konto

  • Es gibt einen gesetzlichen Anspruch, dass ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird - auch wenn dieses Konto überzogen ist (mehr dazu unter "Mögliche Probleme mit dem P-Konto"). Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde und muss vom Kontoinhaber beantragt werden. Wenn ein Basiskonto beantragt wird, kann dieses bereits bei Antragstellung als P-Konto geführt werden.
  • Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.  Weitere Girokonten können geführt werden, für diese gibt es jedoch keinen Pfändungsschutz.
  • Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Ehepaaren) muss in zwei Einzelkonten aufgeteilt werden. Regelungen hierfür wurden zum 1. Dezember 2021 verpflichtend eingeführt (siehe "Mögliche Probleme mit dem P-Konto").
  • Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch noch beantragt werden, wenn das Girokonto bereits gepfändet ist. Dann muss die Umwandlung durch die Bank innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen.
  • Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Pfändung vollzogen, dann gilt der P-Kontoschutz rückwirkend ab Zustellung der Pfändung.
  • Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto, seine Löschung und ein eventueller Widerruf werden vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Diese Meldung soll Missbrauch verhindern. Sie darf keine Auswirkung auf eine Bonitätsauskunft der SCHUFA über den Kontoinhaber haben.
  • Ein P-Konto ist insolvenzfest. Es bleibt bei einem Insolvenzverfahren bestehen und der Schuldner kann über die geschützten Beträge verfügen.



Automatischer Pfändungsschutz - Grundfreibetrag

Wird das P-Konto gepfändet, erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz für einen Grundfreibetrag von 1.500 € je Kalendermonat. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen verfügen (z.B. durch Barabhebungen, Überweisungen, aber auch durch Daueraufträge und Einzugsermächtigungen).

Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.
Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten daher auch für die Einkünfte von Selbstständigen.


Erhöhte Freibeträge durch Bescheinigung

Der Grundfreibetrag lässt sich je nach Lebenssituation mit Hilfe einer Bescheinigung erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kontoinhaber einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz entgegen nimmt. Es gelten seit 1.7.2024 folgende zusätzliche Freibeträge:
561,43 € bei einer und 312,78 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person
.

Zusätzlich können über eine Bescheinigung freigegeben werden:

  • Kindergeld oder Kinderzuschlag
  • Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgleichen, z. B. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • einmalige Sozialleistungen
  • Geldleistungen der Stiftung "Mutter und Kind"
  • Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG für die gesamte Bedarfsgemeinschaft in voller Höhe
  • Nachzahlungen von Kindergeld und Kinderzuschlag in voller Höhe
  • Nachzahlungen für den Schuldner selbst in voller Höhe, sofern diese Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften als unpfändbar festgelegt sind
  • Nachzahlungen anderer Sozialleistungen, wie z. B. ALG I, Rente, Krankengeld oder von Arbeitseinkommen bis zu einem Betrag von 500 €. Bei höheren Nachzahlungen ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen.


Kreditinstitute dürfen nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Bescheinigungen gelten dem Grunde nach unbefristet und müssen von den Kreditinstituten für die Dauer von mindestens zwei Jahren berücksichtigt werden. Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Bescheinigungsdauer muss die Bank den Schuldner darauf hinweisen, wenn sie eine neue Bescheinigung verlangt.
Nur wenn das Kreditinstitut konkrete Hinweise auf relevante Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Schuldners hat (z.B. Volljährigkeit eines Kindes, Wegfall des Kindergeldbezugs, Scheidung oder Tod eines Ehepartners), kann die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung schon früher verlangt werden.


Weitergehende Kontofreigabe nur durch das Gericht

Gehen auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (z.B. Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte aus Selbstständigkeit ein, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag von 1.500 € bzw. den um die Unterhaltspflichten erhöhten Freibetrag übersteigen, müssen Sie sich an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) wenden und die Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle beantragen. Dies sollten Sie auch tun, wenn Sie gesundheits- oder berufsbedingt besondere Mehraufwendungen (z.B. hohe Fahrtkosten zur Arbeit) haben.
Auch für die Freigabe von Nachzahlungen von Sozialleistungen, wie z. B. ALG I, Rente, Krankengeld oder von Arbeitseinkommen, die höher als 500 € sind, ist ein Antrag bei Gericht notwendig.

Wurde die Kontopfändung durch einen öffentlichen Gläubiger, z.B. das Finanzamt verfügt, ist für diese Anträge dessen Vollstreckungsstelle zuständig, also nicht das Gericht.


Übertrag auf Folgemonat

Wurde das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, bleibt der verbleibende Betrag in den folgenden drei Monaten nicht pfändbar und steht dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung.

Übertragenes Guthaben aus einem der Vormonate muss die Bank bei Verfügungen des Kontoinhabers zuerst verrechnen. Das Prinzip, dass was zuerst auf ein P-Konto fließt, auch als erstes wieder ausbezahlt werden muss, ist in § 899 (2) ZPO geregelt. Dadurch kann theoretisch auch über längere Zeiträume etwas auf einem solchen Konto angespart werden. Dies erfordert jedoch einen sehr guten Überblick über die Geldeingänge und Ausgänge auf dem Konto.

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2. Mögliche Probleme mit dem P-Konto


Gemeinschaftskonto

Bei Eingang einer Pfändung auf einem Gemeinschaftskonto darf die Bank erst nach Ablauf eines Monats an den pfändenden Gläubiger auszahlen. In diesem Fall heißt es für den Schuldner und die anderen Kontoinhabern schnell zu reagieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

In diesem Zeitraum kann der Schuldner verlangen, dass das Kreditinstitut für ihn ein Einzelkonto eröffnet, das als P-Konto geführt wird. Das auf dem ursprünglichen Gemeinschaftskonto vorhandene Guthaben wird entsprechend der Anzahl der Kontoinhaber aufgeteilt. Bei zwei Personen wird es also halbiert und auf zwei neue Konten aufgeteilt. Die Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers sind hierfür nicht notwendig.
Soll das Guthaben nach einem anderen Verhältnis aufgeteilt werden, muss der Gläubiger mit einbezogen werden.

Der oder die bisherige/n Mitinhaber des Gemeinschaftskontos erhaltenen ein neues, ungepfändetes Konto.

Das bisherige Gemeinschaftskonto sollte von allen Inhabern gekündigt werden und alle bisherigen Einzahler auf das Gemeinschaftskonto (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger etc.) umgehend über die neuen Kontonummern informiert werden. Dies sollte unbedingt innerhalb eines Monats nach Eingang der Pfändung auf dem Gemeinschaftskonto geschehen. Gutschriften, die danach noch auf dieses Konto eingehen, erhält der pfändende Gläubiger.


Konto im Soll

Seit 1. Dezember 2021 stellt § 850k (1) ZPO klar, dass auch überzogene Girokonten auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umgewandelt werden müssen – auch wenn noch keine Pfändung vorliegt. Gleichzeitig regelt diese Vorschrift, dass Pfändungsschutzkonten nur auf Guthabenbasis geführt werden können. Dies hat zur Folge, dass bei überzogenen P-Konten vom Kreditinstitut zwei Konten geführt werden müssen. Das eigentliche Pfändungsschutzkonto und ein weiteres, auf das die Überziehung umgebucht und mit 5 % über dem Basiszins verzinst wird.

Wenn Sie Ihr überzogenes Girokonto sicherheitshalber in ein P-Konto umwandeln lassen, bevor überhaupt eine Pfändung darauf eingeht, hat das folgende Auswirkungen:

  • Das Kreditinstitut darf eigene Forderungen gegen Sie nicht mehr mit bestehendem oder eingehendem unpfändbarem Guthaben auf dem Konto auf- oder verrechnen (Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot)
  • Es sind zukünftig keine von der Bank geduldeten Überziehungen mehr möglich
  • Es besteht die Gefahr, dass Zahlungen wegen fehlender geringer Centbeträge nicht mehr ausgeführt werden

Es gilt also gut zu prüfen, ob die präventive Umwandlung eines überzogenen Girokontos in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Das Aufrechnungs- und Verrechnungverbot für die kontoführende Bank tritt sofort in Kraft, sobald eine Pfändung beim Kreditinstitut eingeht – auch wenn das Konto bislang noch über keinen Pfändungsschutz verfügt.


Wie viel Geld steht mir noch zur Verfügung?

Ab Dezember 2021 sind Kreditinstitute verpflichtet, den Schuldner "in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise"  über "das in im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist" (Wortlaut § 908 ZPO), zu informieren.


Löschung der P-Konto-Eigenschaft des Kontos

In der Vergangenheit weigerten sich vereinzelt Banken, ein P-Konto wieder als normales Konto zu führen, wenn der Kontoinhaber dies wünschte. Seit 1. Dezember 2021 ist in § 850k (5) ZPO klar geregelt, dass Sie mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende die Rückumwandlung verlangen können .

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3. Anordnung auf Unpfändbarkeit

Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Konto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Dabei müssen Sie als Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und Sie müssen glaubhaft machen, dass dies auch für die folgenden sechs Monate zu erwarten ist.
Ordnet das Gericht die Unpfändbarkeit für bis zu zwölf Monate an, müssen Sie, falls in dieser Zeit eine weitere Kontopfändung eingeht, nichts mehr unternehmen. Sie müssen jedoch die Unpfändbarkeitsanordnung bei Bedarf rechtzeitig verlängern lassen.

Wurde die Kontopfändung durch einen öffentlichen Gläubiger, z.B. das Finanzamt, verfügt, ist für diesen Antrag dessen Vollstreckungsstelle zuständig, nicht das Gericht.

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